RICHTIG REKLAMIEREN

Reklamieren will gelernt sein

Wichtig: Erst Dokumentieren, dann vor Ort reklamieren und zum Schluss Schadenersatz/ Preisminderung fordern.

HIER DIE 7 GOLDENEN TIPPS ZUM RICHTIGEN REKLAMIEREN

1.) Mängel dokumentieren. Hierzu eignen sich Zeugen (keine Familienangehörige oder Reisepartner), Fotomaterial, Videoaufnahmen, etc.

2.) Mängel dem Reiseleiter oder Flugpersonal vor Ort sofort melden. Zur Regulierung der Mängel eine Frist von z.B. 3 Tage setzen.

3.) Wird der Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, besteht Anspruch auf Minderung des Reise- / Flugpreises. Listen Sie die Mängel möglichst detailliert auf und lassen Sie sich diese von Zeugen, Flugpersonal oder Reiseleitung bestätigen.

4.) Achtung: Vorzeitige Abreise oder Umzug in ein anderes Hotel sind nur bei erheblichen Mängeln berechtigt: Diese sind z.B. falsche Hotellage (Stadthotel anstelle von Strandhotel)

5.) Die Reisemängel inkl. der Forderung innerhalb eines Monats schriftlich (Einschreiben mit Rückantwortschein) einreichen.

6.) Wird die Zahlung verweigert, sollte man innerhalb von sechs Monaten Mahnverfahren einleiten oder Klage einreichen. Dieses empfiehlt sich in erster Linie, wenn man eine entsprechende Rechtschutzversicherung hat. Gerne versuchen die Reiseveranstalter die Angelegenheit mit Reisegutscheinen aus der Welt zu schaffen. Dieses kann, muss man aber nicht akzeptieren. Je nach Forderungen empfiehlt sich die Annahme des Gutscheines, da dieses die schnellst und kostengünstigste Abwicklung ist.

7.) Maßgeblich sind die konkreten Beschreibungen in den Katalogen des Veranstalters. Bei Abweichungen sind Reduzierungen des Reisepreises in unterschiedlichen Höhen möglich. Wie viel Sie für welche Mängel abziehen dürfen, finden Sie in den nachfolgenden Tabellen

FRANKFURTERTABELLE (Reisepreisminderung)

Welche Minderungen ergeben sich bei Mängeln in der Unterkunft (Gruppe I)?

 

Leistung/Mangel Prozent Anmerkung
Abweichung von dem gebuchten Objekt 10-25 je nach Entfernung
Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung) 5-15
Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichendes Etage) 5-10
Abweichende Art der Zimmer
• DZ statt EZ 20
• Dreibettzimmer statt EZ 25
• Dreibettzimmer statt DZ 20-25 Entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder unbekannte Reisende zusammen gelegt werden
• Vierbettzimmer statt DZ 20-30 Entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder unbekannte Reisende zusammen gelegt werden
Mängel in der Ausstattung des Zimmers
• zu kleine Fläche 5-10
• fehlender Balkon 5-10 bei Zusage/ je nach Jahreszeit
• fehlender Meerblick 5-10 bei Zusage
fehlendes (eigenes) Bad/WC
15-25 bei Buchung
• fehlendes (eigenes) WC 15
• fehlende (eigene) Dusche 10 bei Buchung
• fehlende Klimaanlage 10-20 bei Zusage
• fehlendes Radio/TV 5 bei Zusage
• zu geringes Mobiliar 5-15
Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.)
10-50
• Ungeziefer 10-50
Ausfall von Versorgungseinrichtungen
• Toilette 15
• Bad/Warmwasserboiler 15
• Stromausfall/Gasausfall 10-20
• Wasser 10
• Klimaanlage 10-20 je nach Jahreszeit
• Fahrstuhl 5-10 je nach Etage
Service
• vollkommener Ausfall 25
• schlechte Reinigung 10-20
ungenügender Wäschewechsel (Bettzeug, Handtücher)
5-10
Beeinträchtigungen
• Lärm am Tage 5-25
• Lärm in der Nacht 10-40
• Gerüche 5-15
Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massage) 20-40 je nach Art der Projektzusage (z. B. "Kururlaub")

 

Welche Minderungen ergeben sich Mängeln in der Verpflegung (Gruppe II)?

 

Leistung/Mangel Prozent Anmerkung
Vollkommener Ausfall 50
Inhaltliche Mängel
• Eintöniger Speisezettel 5
Nicht genügend warme Speisen
10
Verdorbene (ungenießbare) Speisen
20-30
Service
Selbstbedienung (statt Kellner)
10-15
• Lange Wartezeiten 5-15
• Essen in Schichten 10
• Verschmutzte Tische 5-10
Verschmutztes Geschirr, Besteck
10-15
Fehlende Klimaanlage im Speisesaal 5-10 bei Zusage

 

Welche Minderungen ergeben sich Mängeln im Transport (Gruppe III)?

 

Leistung/Mangel Prozent Anmerkung
Zeitlich verschobener Abflug über 4 Stunden hinaus 5 des anteiligen Reisepreises für einen Tag für
jede weitere Stunde
Ausstattungsmängel
• Niedrigere Klasse 10-15
Erhebliche Abweichung vom normalen Standard
5-10
Service
• Verpflegung 5
Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.)
5
Auswechslung des Transportmittels der auf die Transport-
verzögerung entfallende anteilige Reisepreis
Fehlender Transfer vom Flugplatz (Bahnhof) zum Hotel Kosten des Ersatz-
transport-
mittels

 

Welche Minderungen ergeben sich bei sonstigen Mängeln (Gruppe IV)?

 

Leistung/Mangel Prozent Anmerkung
Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool 10-20 bei Zusage
Fehlendes Hallenbad bei Zusage - soweit
bei vorhandenem Swimmingpool
10 nach Jahreszeit
bei nicht vorhandenem Swimmingpool
20 benutzbar
Fehlende Sauna 5 bei Zusage
Fehlender Tennisplatz 5-10 bei Zusage
Fehlendes Mini-Golf 3-5 bei Zusage
Fehlende Segelschule, Surfschule, Tauchschule 5-10 bei Zusage
Fehlende Möglichkeit zum Reiten 5-10 bei Zusage
Fehlende Kinderbetreuung 5-10 bei Zusage
Unmöglichkeit des Badens im Meer 10-20 je nach Prospekt-
beschreibung und zumutbarer Ausweich-
möglichkeit
Verschmutzter Strand 10-20 bei Zusage
Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme 5-10 je nach Ersatz-
möglichkeit
Fehlende Snack- oder Strandbar 0-5 bei Zusage
Fehlendes Restaurant oder Supermarkt 10-20 bei Zusage/je nach Ausweich-
möglichkeit
• bei Hotelverpflegung 0-5
• bei Selbstverpflegung 10-20
Fehlende Vergnügungs-
einrichtungen (Disco, Kino, Animateure)
5-15 bei Zusage
Fehlende Boutique oder Ladenstraße 0-5 je nach Ausweich-
möglichkeit
Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten 20-30 des anteiligen Reisepreises je Tag des Landauslfuges
Fehlende Reiseleitung
• bloße Organisation 0-5
• bei Besichtigungsreisen 10-20
bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung
20-30 bei Zusage
Zeitverlust durch notwendigen Umzug anteiliger Reisepreis für
• im gleichen Hotel 1/2 Tag
• in anderes Hotel 1 Tag

 

Wie ist die Tabelle zu benutzen?

Folgende Punkte müssen bei der Berechnung des Minderungsbetrages beachtet werden:

1.) Geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht.

2.) Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich bei Rahmensätzen nach der Intensität der Beeinträchtigung. Diese ist in der Regel unabhängig von den Eigenschaften des einzelnen Reisenden (Alter, Geschlecht, besondere Empfindlichkeit, besondere Unempfindlichkeit).

Ausnahmen:
· Bei besonderen Umständen eines Reisenden, die dem Reiseveranstalter bei Buchung bekannt waren, kann bei erheblicher Beeinträchtigung der einzelne Höchstsatz um 50% steigen.
· Bei Mängeln der Gruppe IV entfällt eine Minderung, wenn eine Beeinträchtigung für den Reisenden offenkundig oder nachweisbar nicht gegeben war.

3.) Der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis (also auch Transportkosten) erhoben.
· Soweit Beeinträchtigungen während der Reisedauer nur zeitweilig auftreten, wird Minderung nur auf den entsprechenden Anteil angewandt. Gleiches gilt, wenn die Gewährleistungspflicht des Reiseveranstalters wegen schuldhaft unterlassener Anzeige des Mangels (§ 651 d Abs. 2 BGB) oder wegen Nichtannahme eines zumutbaren Ersatzangebots entfällt.
· Bei kleineren Mängel bis höchstens l0% kann der Prozentsatz auf den Aufenthaltspreis angesetzt werden, wenn durch die Mängel der Reiseablauf nicht wesentlich verändert wurde.
· Bei zusammengesetzten Reisen, von denen mindestens ein Reiseteil getrennt gebucht werden kann, ist die Minderung in der Regel aus dem Preis für den Reiseteil zu berechnen, auf den die Mängel entfallen.

4.) Bei Vorliegen mehrerer Mängelpositionen werden die Prozentsätze addiert.

· Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Vollpension, so gelten folgende Gesamtprozentsätze für eine Leistungsgruppe als Obergrenze:
· Gruppe I (Unterkunft) 50%
· Gruppe II (Verpflegung) 50%
· Gruppe III (Transport) 20%
· Gruppe IV (Sonstiges) 30%

· Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Halbpension, erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 25% und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 25%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:
· Gruppe I (Unterkunft) 62,5%
· Gruppe II (Verpflegung) 37,5%
· Gruppe III (Transport) 20%
· Gruppe IV (Sonstiges) 30%

· Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft mit Frühstück, so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 66,6% und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 66,6%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:
· Gruppe I (Unterkunft) 83,3%
· Gruppe II (Verpflegung) l6,7%
· Gruppe III (Transport) 20%
· Gruppe IV (Sonstiges) 30%

· Ist Gegenstand des Vertrages nur die Unterkunft so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 100%; im Einzelfall kann der Gesamtprozentsatz der Gruppe I bis 100% gehen. Für die Gruppe III verbleibt es beim Gesamtprozentsatz von 20%, für die Gruppe IV beim Gesamtprozentsatz von 30%.

5.) Ist die Reise in ihrer Gesamtheit durch Mängel einzelner Reiseleistungen oder durch Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters schuldhaft erheblich beeinträchtigt worden, so können die Minderungssätze bis zum vollen Reisepreis steigen (§ 651 f Abs. 2 BGB).

6.) Sonstiges:
· Eine Kündigung nach § 651 e Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn Mängel von mindestens 20% vorliegen. Hierbei ist bei einer Kündigung nach Fristsetzung (§ 651 e Abs. 2 S. 1 BGB) auf die nicht fristgerecht behobenen Mängel, bei einer sofortigen Kündigung (§ 651 e Abs.2 S. 2 BGB) auf die bei Abgabe der Kündigungserklärung vorliegenden Mängel abzustellen.
· § 651 e Abs. 2 BGB in Form eines Ersatzurlaub kommt in der Regel nur in Betracht, wenn nicht fristgerecht behobene Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50% vorliegen.

Quelle: www.rechtspraxis.de

 
 
 

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